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|  | | Adoption - Definition und Bedeutung |
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Durch die Annahme an Kindes statt entsteht unter dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf natürliche Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen die Pflegekinder nicht verwechselt werden. Die Annahme von solchen ist kein juristischer Akt.
2 Geschichte der Adoption (bis 1888)
Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen Recht nach Deutschland gekommen (zur Adoption im römischen Reich siehe Adoption (Römisches Reich)). Dem alten deutschen Recht war sie ganz unbekannt, und daraus erklärt es sich, warum adoptierte Kinder früher weder den Adel ihres Adoptivvaters obendrein die Lehen desselben erbten, weil Adel und Lehen deutsch-rechtliche Institute sind, die von jedem Einfluss des römischen Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie obendrein Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt, und in Frankreich ist sie erst durch Napoleons I. Code civil eingeführt worden.
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts wohl in der Hauptsache beibehalten, dieselben aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst. So bestimmte das Preußische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse unter den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass wohl das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber ebenso umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme an Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.
Im Code civil ist die Adoption obendrein mehr beschränkt, weil nach ihm nur Volljährige und wohl nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der allerdings ebenso von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren konnte, und erlaubte den unehelichen Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern ebenso auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.
In Österreich wurde wie in Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert.
Bei den Naturvölkern wird die Adoption gewöhnlich mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.
Meyers Konversationslexikon, 1888
Bei der Inkognito-Adoption kommt es zu keinerlei Verbindungen unter alter und neuer Familie. Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht. 16-jährige können nur mit Zustimmung der Adoptiveltern solche Nachforschungen anstellen. Es ist aber trotzdem äußerst wichtig für die seelische Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist, adoptiert zu sein.
Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt unter leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.
Im Fall der offenen Adoption lennen sich leibliche und Adoptiveltern und halten ebenso dauerhaft Kontakt. Oftmals handelts es sich um Adoptionen im Innern der Familie oder unter Freunden.
Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen.
Die Stiefkindadoption ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet. Hier gilt ein vereinfachtes Verfahren. Nach Einwilligung in die Adoption durch den leiblichen Elternteil bei Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus. Ab einem Alter von 14 Jahren ist ebenso die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen ebenso die schon erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers einwilligen.
Am 27. September 2001 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts zugestimmt. Damit wurde das "Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" vom 29. Mai 1993 ("Haager Übereinkommen") für Deutschland ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.
Ziele der Haager Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, speziell die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.
Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die ebenso Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:
| · | die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
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| · | das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
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| · | das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
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Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist dort am 1. September 1999 in Kraft getreten.
Deustchland erkennt seit Januar 2003 den Beitritt Guatemalas zum Haager Abkommen nicht mehr an (als Begründung wird genannt das Korruption nicht ausgeschlossen werden kann). In Guatemala werden Adoptionen über Notare und mit Zustimmung des zuständigen Gerichts abgewickelt. Adoptionen aus Guatemala sind im Moment nur mit einer Ausnamegenehmigung der Bundesstaatsanwaltschaft möglich.
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