Anklage wird in einem
Strafverfahren von der
Staatsanwaltschaft dann erhoben, wenn die durchgeführten
Ermittlungen den erheblichen
Tatverdacht ergeben, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat.
Die Anklage ist folglich der Beginn eines
Gerichtsverfahrens. Sie bezeichnet genau die Person des Beschuldigten, der damit zum Angeklagten wird. Sie umschreibt im
Anklagesatz genau den Sachverhalt, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, und nennt die verletzte Strafvorschrift nach ihrem Wortlaut.
Sie unterbricht ebenso die laufende
Verjährung.
Die schriftliche Anklage wird im Gerichtstermin (
Hauptverhandlung) vom
Staatsanwalt in ihren wesentlichen teilen verlesen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten. Nur der in ihr beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand dieser Verhandlung.
Das
Gericht ist allerdings nicht an die rechtliche Bewertung des angeklagten Lebenssachverhalts gebunden, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vertritt. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das
Gericht den
Angeklagten aber hinweisen.
Wenn das Gericht über einen Anklagevorwurf rechtskräftig entschieden hat (evtl. ebenso durch Freispruch), darf dieser Vorwurf nicht obendrein einmal zum Inhalt einer Anklage gemacht werden.
In einfacheren Verfahren, in denen nur eine relativ kleine
Strafe zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft die förmliche
Anklageschrift durch einen
Strafbefehlsantrag ersetzen. Dieser kürzt das Gerichtsverfahren ab. Es kommt nur dann zu einer Verhandlung, wenn der Beschuldigte
Einspruch gegen den
Strafbefehl einlegt.
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