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 Auseinandersetzung - Definition und Bedeutung

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Auseinandersetzung ist nach deutschem Zivilrecht ein Verfahren, bei dem das Vermögen einer Personenmehrheit aufgelöst wird. Nach §§ 752 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__752.html), 753 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__753.html) BGB erfolgt sie grundsätzlich durch Teilen in Natur oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands und Teilung des Erlöses. Sonderregelungen gelten für die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§ 731 ff. BGB), einer Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB), und einer Gütergemeinschaft (§§ 1474 ff. BGB).
Siehe ebenso: Konflikt

Bitte beachten Sie ebenso den Hinweis zu Rechtsthemen!

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Beurteilung: bild:Stop_hand.png Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen obendrein allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Auseinandersetzung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Inhalte. In der Wikipedia ist eine Autorenauflistung verfügbar.