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 Gemeinsamer Bundesausschuss - Definition und Bedeutung

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Als Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) wird ein neues gesundheitspolitisches Gremium bezeichnet, das durch das Anfang des Jahres 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eingesetzt wurde. Rechtgrundlage bildet der § 91 des fünften Sozialgesetzbuches.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt mehrere andere Ausschüsse (u.a. den Bundesausschuss Ärzte / Krankenkassen) und trifft vielfältige Entscheidungen bei Fragen, die die gesundheitliche Versorgung betreffen. U.a. konkretisiert er den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
In diesem Ausschuss wirken Krankenkassen, Leistungserbringer (z.B. Ärzte und Vertreter von Krankenhausbetreibern) und Unparteiische zusammen. Auch Patientenvertreter nehmen im Ausschuss mit beratender Stimme teil. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann als das wichtigste und zentralste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen angesehen werden. Der G-BA tagt je nach Themenstellung in wechselnden Zusammensetzungen. Der Ausschuss für "Ärztliche Angelegenheiten" beschließt beispielweise Richtlinien-Vorlagen für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß § 137f SGB V sind nach Leitlinien für Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzerkrankung im September 2004 die fünfte derartige Empfehlung für den Bereich Asthma bronchiale und "Chronische obstruktive Atemwegserkrankung" verabschiedet worden.

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