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 Gerichtsverfahren - Definition und Bedeutung

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Das Gerichtsverfahren oder knapp "Verfahren" ist die gerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts auf seine Rechtsfolgen. Der Begriff "Prozess" umschreibt das Gerichtsverfahren nur unzureichend, da er stets auf eine Rechtsstreitigkeit abstellt.

  Gerichtsverfahren in Deutschland

Keine Gerichtsverfahren sind die Verhandlungen bei Schiedsstellen oder Mediatoren. Auch wenn Schiedsverfahren vor so genannten Schiedsgerichten stattfinden, und diese gleichfalls einen Instanzenzug eröffnen (Bsp.: Parteigerichtsbarkeit), kann nicht von Gerichtsverfahren im engeren Sinne gesprochen werden.
Jedermann steht das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes in seiner Sache zu. Wegen der unterschiedlichen Regelungsmaterien hat der Bundesgesetzgeber für die Verfahrensarten verschiedene Gesetze erlassen:
·  Zivilrecht: Grundsätzlich werden alle zivilrechtlichen Streitigkeiten nach der Zivilprozessordnung (ZPO) entschieden. Für Grundbuchsachen, Nachlasssachen, Betreuungssachen, Vormundschaftssachen, vereinsrechtliche und bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten findet das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung.
·  Strafrecht: Im Strafrecht wird das Verfahren nach den Vorschriften des formellen Strafrechts (v. a. Strafprozessordnung (StPO) betrieben. (Die Zivil- und Strafgerichte bilden zusammen die ordentliche Gerichtsbarkeit.)
·  Verwaltungsrecht: Die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten werden nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verhandelt. Die Länder haben teilweise eigene Verwaltungsgerichtsgesetze erlassen oder die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes adaptiert. Sie sind allerdings vom behördlichen Verwaltungsverfahren abzugrenzen, das keine gerichtliche Überprüfung darstellt. Ebenfalls von der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Verfahren nach dem
·  Verfassungsrecht abzugrenzen: Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte / Staatsgerichtshöfe üben die Gerichtsverfahren in Verfassungsfragen und im Grundrechtschutz aus. Für sie sind eigenständige Gesetze erlassen worden.
·  Arbeitsrecht: Als Fachgerichtsbarkeit aus der ordentlichen (Zivil-) Gerichtsbarkeit herausgelöst finden die Verfahren des Arbeitsrechtes nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetz statt, das allerdings in § 46 weitgehend auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung verweist.
·  Steuerrecht: Der Bundesgesetzgeber hat für das Steuer- und Abgabenrecht die Finanzgerichtsordnung erlassen. Das Verwaltungsverfahren ist in der Abgabenordnung geregelt.
·  Sozialrecht: Wie beim Arbeitsrecht existiert eine eigene Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz. Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren enthält weitgehend das Sozialgesetzbuch X.
·  Wehrrecht: Das Verfahren vor den Wehrsenaten läuft nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung ab.
·  Disziplinarrecht: Das Bundesdisziplinargericht ist inzwischen gleichfalls in das Bundesverwaltungsgericht eingegliedert worden, sodass ebenso hier die Verwaltungsgerichtsordnung für das Verfahren gilt.
Jede Verfahrensordnung kennt Prozessmaximen, also Grundsätze, auf denen das Verfahren aufbaut.
Die jeweilige Zuordnung der Streitigkeiten zu den Verfahrensarten erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Gesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Jedes Gerichtsverfahren eröffnet in der Regel ebenso den Weg über die Instanzen (Ausnahmen z. B. § 511 ZPO, Gesetzeskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Dabei stehen Rechtsmittel (meist Berufung, Beschwerde oder Revision) zur Verfügung.
Das Verfahren bzw. der Prozess wird mit der Rechtskraft des Urteils abgeschlossen.
siehe ebenso: Tierprozess
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