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 H.M. - Definition und Bedeutung

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h.M., Abkürzung für "herrschende Meinung".
Begriff aus der Rechtswissenschaft. Stellt die Meinung der Mehrheit von Rechtsgelehrten, Rechtswissenschaftlern und/oder Rechtsanwendern zu einer bestimmten Problematik dar. Der Gegensatz dazu ist die sog. Mindermeinung.
Wieso ist eine Mindermeinung (fast) genauso wichtig wie eine herrschende Meinung?
1. Die rechtswissenschaftliche Meinung befindet sich in einem permanenten Wandel. Dies wird einerseits durch die permanente Anpassung des Rechts an die gesellschaftliche Entwicklung und andererseits durch Gesetzgebung und Gesetzesänderung bewirkt. Das Kennen von Mindermeinungen lässt die eigene Position hinterfragen.
2. Es gibt wie auch eine herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft (sog. Literaturmeinung) als ebenso in der Rechtspraxis (BGH-Urteile, BVerfG-Urteile). Diese kann gleich sein oder sich unterscheiden.
3. Ein Rechtswissenschaftler muss in der Lage sein, Meinungen zu analysieren, d.h. wie auch die Stärken eines Arguments als ebenso die Schwächen erkennen können.
4. Es kann manchmal geboten sein, eine vermittelnde Stellung unter zwei entgegenstehenden Positionen einzunehmen, um den Interessen der Parteien bzw. der Gerechtigkeit genüge zu tun. Unabdingbar ist daher die Fähigkeit, im konkreten Einzelfall zu differenzieren und dies auf das vorhandene Problem zu übertragen. Eine genaue Kenntnis mehrerer Meinungen ist daher notwendig.
5. In der Ausbildung wird grundsätzlich die Kenntnis von bestimmten Rechtsproblemen erwartet. Dies umfasst die herrschende Meinung und ebenso die sog. Mindermeinung.

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