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|  | | Patent - Definition und Bedeutung |
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Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht ( Monopol) zur gewerblichen Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts gewährt.
Als Patent bezeichnet wird ebenso das Befähigungszeugnis eines Nautikers. Auch die Bestallungsurkunde bei Offizieren wurde Patent genannt.
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Inhaltsverzeichnis | |
9 Weblinks
10 Literatur
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Erste Ansätze zum Erfindungsschutz finden sich im böhmischen und sächsischen Bergrechts. Im Venedig des Jahres 1469 gab es ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks.
Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474 erlassen, gefolgt von den "Statute of Monopolies" in Großbritannien ( 1623) und Frankreich ( 1787). In den deutschen Einzelstaaten gab es erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts patentrechtliche Regelungen, im Allgemeinen 29 Patentgesetze mit jeweilig territoraler Wirkung. Alle diese deutschen Gesetze schützten die Erfindung dadurch, dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden.
Nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 wurde zunächst kontrovers ebenso über einen einheitlichen Patentschutz diskutiert. Auf Drängen des VDI und des Patentschutzvereins ( Werner von Siemens) trat das Patentgesetz am 1. Juli 1877 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden erteilte Patente ebenso veröffentlicht.
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Es darf nur jeweilig eine Erfindung in der Anmeldung enthalten sein.
Mit der Patenterteilung erwirbt der Inhaber ein absolutes Recht an der patentierten Erfindung, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, speziell nicht für zulassungsbedürftige Erfindungen wie Arzneimittelwirkstoffe oder für solche Erfindungen, deren Benutzung schlechthin rechts- oder sittenwidrig ist. Ein Patent wird grundsätzlich für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also die Vorrichtung oder das Verfahren) in einer Patentschrift offen legen (daher der Name "Patent" von lat. patere - "offen stehen", "offen liegen"), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch eine so genannte Offenlegungsschrift, sofern nicht schon eine Patentschrift veröffentlicht wurde. Diese Schriften sind öffentlich zugänglich und inzwischen ebenso online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).
Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen sofort zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.
Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patentes beim Patentamt anzumelden.
Die Anmeldung kann beim deutschen Patentamt für nationale (PatG) und internationale (PCT) Anmeldungen oder beim europäischen Patentamt für europäische (EPÜ) Anmeldungen erfolgen.
Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt.
Verwandte Begriffe zum Patent sind das Gebrauchsmuster, welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen, dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe kleiner als an ein Patent. Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden. Umgangssprachlich werden (falscherweise) ebenso Gebrauchsmuster und Marken häufig als Patente bezeichnet, ebenso in der Werbung, was unter anderem wettbewerbsrechtlich bedenklich ist.
Erfindungen sind geistige Leistungen, die einen technischen Fortschritt durch planmäßige und kontrollierte Nutzung von Naturkräften erreichen.
Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind Entdeckungen, also schon existente Verfahren oder Gegenstände - hierunter fallen speziell Pflanzen oder Tierarten. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z.B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist allerdings nochmal patentfähig.
Ebenso wenig können nach § 1 Abs. 2 und 3 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__1.html) PatG und Art. 52 Abs. 2 und 3 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html#A52) EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden.
Weiter werden gem. § 2 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__2.html) PatG und Art. 53 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar53.html#A53) EPÜ als Patent nicht geschützt Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit ist im wesentlichen eine Frage der Terminologie.
Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente häufig als Patent auf Leben bezeichnet wird.
Die Abgrenzung unter technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet allerdings häufig Probleme, speziell im Bereich von Software-Patenten ist die Unterscheidung unter der durchaus technischen Computeranlage und der meist nicht technischen Software problematisch.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört ( § 3 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__3.html) und Art. 54 (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar54.html#A54) EPÜ), das heißt alles, was zum Anmeldetag nicht der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder sonst zugänglich war.
Die Neuheit beurteilt sich nach der vollständigen Erfindung; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Elemente der Erfindung schon bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren obendrein unbekannt gewesen sein. Oft fehlt es dann allerdings an der Erfindungshöhe.
Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung. Auch nochmal aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, ebenso wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).
Als "neuheitsschädlich" gelten allerdings ebenso früher eingereichte Patentanmeldungen, ebenso wenn diese obendrein nicht offen gelegt wurden (so genannte ältere Anmeldungen). Dadurch genießt das frühere Patent Priorität. Wird also zum Beispiel ein Patent am 8.1.2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9.1.2002 gleichfalls, dann kann für die Anmeldung vom 9.1.2002 schon mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung allerdings in verschiedenen Ländern erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich ebenso nebeneinander existieren.
Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden. Das heißt, man kann ein Patent in Deutschland am 8.1.2002 anmelden und hat dann ein Jahr Zeit, bevor man das selbe in allen anderen Ländern anmeldet. Freilich kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an, so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen.
In den USA gilt allerdings nicht die oben beschriebene Regel des deutschen und europäischen Patentrechts first to file (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde) sondern die Regel first to invent (wer hat als erster die Erfindung gemacht - im Labor, im Büro oder zuhause etc.? Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann obendrein ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.
3.3 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)
Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine Erfindung, wenn sie sich für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt (eine theoretische Gestalt), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ( § 4 Satz 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__4.html) PatG, Art. 56 Satz 1 (http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar56.html#A56) EPÜ). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre.
Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgericht, des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung wirklich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den konkreten Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat. Fehlende Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht oftmalszu einer Ablehnung der Patenterteilung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von erteilten Patenten der maßgebende Grund. Allerdings begründet das Erfordernis der Erfindungshöhe in der Praxis eine erhebliche Unsicherheit, weil sie maßgeblich von einem Werturteil und damit von ebenso der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt.
Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, über ein Gebrauchsmuster einen Schutz zu erlangen, weil dieses keine Erfindungshöhe, sondern nur einen erfinderischen Schritt erfordert.
3.4 Gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss darüber hinaus auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein ( § 5 Abs. 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__5.html) PatG, Art. 57 (http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar57.html#A57) EPÜ).
Dadurch sind nach der heute speziell in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) obendrein lebendigen Patentrechtstradition speziell Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, obendrein nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die "gewerbliche Anwendbarkeit" kaum obendrein als eigenständiges Prüfkriterien sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung ( § 34 Abs. 4 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__34.html) PatG) subsumiert. In Deutschland wurde "industrial"/"industriel" mit "gewerblich" wiedergegeben, was andererseits auf internationaler Ebene häufig als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.
Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Vorrichtung wirklich in einem Gewerbe anwendbar ist. Es reicht aus, dass sie in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind zum Beispiel ebenso Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt ebenso nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren "Geld machen" kann, maßgebend ist allein, dass sich die Tätigkeit außerhalb der Privatsphäre abspielen kann.
Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ). Dies gilt aber als Ausnahme von der Ausnahme nicht für Erzeugnisse, speziell Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind zum Beispiel Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar. Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat darüber hinaus beschlossen, Art 52 Abs. 4 zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von "gewerbliche Anwendung" ("industrial application" / "application industrielle" ) aus dem Gesetz verschwindet und es folglich
noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben.
Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art 2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen. Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt.
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16.html), Art. 63 I EPÜ 20 Jahre ab der Anmeldung. Gem. § 16a PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16a.html), Art. 63 II EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.
Ein Patent läuft vorzeitig aus, wenn die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird oder der Patentinhaber auf das Patent verzichtet.
Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden.
Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten durch das Patentamt widerrufen, wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist, nicht vollständig offenbart wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde.
Für die Nichtigerklärung eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die unzulässige Erweiterung ebenso gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.
5 Wirkungen des erteilten Patents
Beim EPA angemeldete Erfindungen mit Erteilung für Deutschland entfalten gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales deutsches Patent; Fragen der Patentverletzung richten sich nach dem PatG.
Mit der staatlichen Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht an der geschützten Erfindung verliehen. Aus Verkehrsschutzgründen besteht vor Patenterteilung ausschließlich der Anspruch auf Entschädigung gem. § 33 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__33.html), das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen.
5.1 Sachlicher Schutzbereich
Laut § 14 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__14.html), Art. 69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind nur zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.
Neben der wortlautgemäßen Benutzung von erfinderischen Lehren erstreckt sich der Patentschutz ebenso auf Äquivalente der Erfindung, das heißt auf die im Wesentlichen gleiche Wirkung bei Einsatz der im wesentlichen gleichen Mittel. Abwandlungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit des Benutzers beruhen, sind allerdings nicht vom Schutz mit umfasst.
Umgekehrt steht dem Benutzer der sog. Formstein-Einwand offen: Ein Patent wird nicht verletzt, wenn die als äquivalent anzusehende Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte, also nicht hätte als solche patentiert werden können.
In solchen Konstellationen ist freilich der Bestand des Klagepatents zweifelhaft, weil ein Fehlen von Neuheit und Erfindungshöhe der betreffenden Erfindung nahe liegt. Dies ist allerdings wegen der Zweigleisigkeit des Rechtszuges in Patentsachen eine Frage des Patentnichtigkeitsverfahrens, während der Formstein-Einwand im Patentverletzungsverfahren zum Zuge kommt.
Ungeachtet des missverständlichen Wortlautes des § 9 S. 1 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html) verleiht das Patent seinem Inhaber keine positive Benutzungsbefugnis. Die Patentierung hat ausschließlich zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst benutzt werden darf. Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber ebenso wirklich benutzt werden darf, zum Beispiel im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also ungefähr dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren. Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s. Polizeirecht) werden vom Patentamt ebenso gar nicht geprüft.
5.3 Ausschließlichkeitsrecht
Der Patentinhaber erhält gem. § 9 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html) das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen, das heißt bei Erzeugnispatenten es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des erfundenen Verfahrens ebenso auf solche Gegenstände, die unmittelbar durch dieses Verfahrens hergestellt wurden. Die Rechtszuweisung gem. § 9 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html) wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html).
Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ 15 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__15.html), 23 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__23.html) PatG durch Lizenz auf andere übertragen.
§ 11 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__11.html) sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich, das heißt jederman kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch nachbauen. Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt jederzeitnochmal zu Streit, allerdings wird diese Vorschrift europaweit dahingehend ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Freigestellt vom sog. Versuchsprivileg sind daher u. a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zur Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken, nicht freigestellt ist allerdings die routinemäßige Benutzung von Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung.
Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschöpfung, demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.
Schließlich ermöglichen §§ 13 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__13.html), 24 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__24.html) PatG als Enteignungsvorschriften i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html) bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht (BPatG). Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt.
Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern keine Benutzungspflicht, das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren obendrein ist er gezwungen, die Erfindung selbst zu verkaufen, und der Schutz bleibt dennoch aufrecht.
Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer ebenso abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird jederzeitgrößer.
5.4 Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch
Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gem. § 139 Abs. 2 PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html) Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt werden kann, dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet.
Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind dies der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, oder so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird.
Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer ebenso Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__812.html) verlangen, was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist.
Daneben hat der verletzte Patentinhaber gem. § 140b PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140b.html) Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzten, sich unter den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb ebenso von der Rechnungslegung.
Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gem. § 140a PatG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140a.html) verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht ebenso, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.
5.7 Prozessuale Durchsetzung
Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen.
Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte ebenso einstweilige Verfügungen beantragen. Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung, kann diese ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden. In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__945.html) Zivilprozessordnung ( ZPO) allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.
Da die vorsätzliche Patentverletzung gem. § 142 Abs. 1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__142.html) PatG eine Straftat ist, können, ebenso ohne Vorwarnung, strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen vorgenommen werden.
Der Inhaber eines Patents der USA kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen, in dessen Verlauf sogar, wenn in den USA das so genannte willful infringement festgestellt wird, dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können.
6 Die wirtschaftliche Bedeutung von Patenten
Es müssen zwei sehr verschiedene Fragen im Rahmen der ökonomischen analyse des Patentwesens geschieden werden.
6.1 a) Normative Gestaltung des Patentrechtes
Die Anwendung von Patentrecht in einem Bereich ist als Eingriff in die Freiheit des Marktes stets ökonomisch durch Vorteile zu rechtfertigen. In der Praxis unterliegt der politische Prozess der Rechtsbildung aber oftmalseiner Mittel-Zweck-Verwechslung. Es existieren vier klassische Wirkungsbehauptungen über Vorteile von Patenten, die im Einzelfall zu belegen sind.
| · | Anreiz für Investition durch Investitionsschutz
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Patente dienen dem Schutz getätigter Investitionen: Die mit einem Patent erzwingbare reaktionsfreie Zeit auf dem Markt für die jeweilige Erfindung kann zur Amortisation der aufgebrachten Innovationskosten genutzt werden. Die Verbraucher bringen dann eine Monopolrente in Gestalt höherer Preise für dasjenige Produkt auf, das der Patentinhaber konkurrenzlos vermarkten kann.
| · | Belohnung für erfinderische Tätigkeit, die der Allgemeinheit zugute komme
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| · | Anreiz zur Innovation durch Umgehung
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Im Rahmen der normativen Gestaltungsfrage des Patentrechtes ist die oftmalsim juristischen Bereich verwendete Eigentumstheorie/naturrechtliche Argumentation aus ökonomischer Sicht unzulässig, da sich mit ihr keine rationale ökonomische Abgrenzung vornehmen lässt (i.S eines Trade-offs von Vorteilen und Nachteilen).
6.2 b) Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung
Bei dieser Fragestellung geht es um die Frage, ob ein Marktakteur ein Patent anmelden soll oder nicht. Dies geschieht unter Prämisse eines gegebenen, wirtschaftlich rational gestalteten Patentsystems.
Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:
So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es häufig Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate).
Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es ebenso die Möglichkeit, diese
Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis). Dies ist nur möglich, wenn
die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist oder durch Zerlegen bzw.
Analyse erkennbar wird. Weiterhin müssen alle beteiligten Personen / Mitarbeiter
jederzeitzufrieden gestellt werden.
Die große Gefahr bei einem Geschäftsgeheimnis besteht darin, dass ein Dritter
an die Information gelangt und die Erfindung selbst als Patent anmeldet. In der Folge dürfen wohl die schon bestehenden Betriebsstätten weiter betrieben werden (Vorbenutzungsrecht), allerdings der Betrieb nicht erweitert oder das Produkt in Länder ohne Betriebsstätten exportiert werden.
Die Patentierung durch einen Dritten erfolgt nicht, wenn das Geschäftsgeheimnis (selbst in kleiner Auflage) irgendwo auf der Welt vorher veröffentlicht wurde.
6.4 Handelbare Wirtschaftsgüter
Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen.
Sie dienen der Information von Marktkonkurrenten über technisches Wissen und Lizenzierungsmöglichkeiten: So wird Dritten Doppelarbeit bei der Innovation erspart, während der Patentinhaber seine Erfindung im Wege der Lizenzierung risikoarm kommerzialisieren kann. Außerdem werden Dritte mit der Schutzrechtslage über drohende Ansprüche wegen Patentverletzung informiert.
Patente sind ebenso Basis für Kooperationen: Patentierte Erfindungen können in einen arbeitsteiligen Innovationsprozess oder als Einlage in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht werden.
Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht mitunter das Problem, dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden. Man spricht von diesen Firmen ebenso als so genannte Patentfreibeuter, weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen.
Patente werden zu Werbezwecken verwendet. Mit Anpreisungen wie „patent pending“ assoziieren die Verbraucher eine bessere Qualität des Produktes und sind bereit, höhere Preise zu zahlen.
Große internationale Firmen versuchen teilweise, sich so viele Produkte und Verfahren wie möglich patentieren zu lassen, um sich eine bessere Position bei offensiven wie defensiven Patentklagen zu verschaffen. Andere melden ihr Wissen nicht an, um bspw. kein Wissen über Produktionsvorgänge nach außen dringen zu lassen. Wiederum andere publizieren ihre Erfindungen präventiv, melden allerdings selbst kein Patent an, weil sie dies zum Beispiel für unsinnig oder zu aufwändig erachten oder die Anwaltskosten für den Patentanwalt nicht aufbringbar sind. Mit der Veröffentlichung erschweren sie die Patentierung durch andere, falls diese obendrein kein Patent angemeldet haben, und haben dadurch einen gewissen Selbstschutz.
Vorratspatente werden angemeldet für Erfindungen, die im Zeitpunkt der Patentanmeldung obendrein nicht verwertet werden oder obendrein nicht verwertbar sind, mit deren späterer Verwertung oder Verwertbarkeit aber zu rechnen ist. Von ihrer Verwertung wird z. B. deshalb abgesehen, weil der Fortschritt der technischen Entwicklung abgewartet werden soll, bis die gewerbliche Verwertung des Patents in einer Serienproduktion praktikabel erscheint. Erfindungen dieser Art haben wegen der Erwartung ihrer künftigen Verwertbarkeit einen wirtschaftlichen Wert. Vorratspatente, die ausschließlich bestehende Patente verbessern, werden als Ausbaupatente bezeichnet.
Sperrpatente werden nur deshalb angemeldet und aufrechterhalten, um zu verhindern, dass ein Wettbewerber die betreffende Erfindung verwertet und dadurch die laufende oder bevorstehende Erzeugung des Patentanmelders beeinträchtigt. Bei diesen Patenten unterbleibt die Benutzung, weil entweder eine gleichartige (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung schon im eigenen Betrieb benutzt wird oder eine solche Benutzung bevorsteht.
Weniger bekannt ist, dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. (Allerdings kann eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so den Standard zu torpedieren oder durch die Standardisierung mehr Einnahmen auf Kosten der Nutzer zu generieren.) Ebenso sind ebenso offene Standards massiv durch Patente bedroht.
7 Über den Sinn des Patentsystems
Zur Rechtfertigung des positiven Patentsystems sind verschiedene Ansätze in der Rechtswissenschaft entwickelt worden:
| · | Die Eigentumstheorie anerkennt Erfindungen als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders, das heißt dessen individueller Phantasie und technischen Geschicks. Diese Eigentumstheorie beantwortet nicht die normative Frage der Ausgestaltung eines Patentsystems, sondern ist nur als positive Theorie zulässig.
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| · | Die Belohnungstheorie möchte den Erfinder für seine Mühen und seine Offenbarung als „Lehrer der Nation“ und „Wohltäter der Allgemeinheit“ belohnen. Bei besonderer Betonung des Offenbarungserfordernisses wird die Belohnungstheorie, vor allem im angelsächsischen Rechtskreis, ebenso Vertragstheorie genannt: Der Erfinder mehrt im Sinne eines synallagmatischen Vertrages im Gegenzug für die Patentierung das für die Allgemeinheit verfügbare technische Wissen.
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| · | Die Anspornungstheorie führt an, dass die individuelle Bereitschaft, in Innovationen zu investieren, durch die Aussicht auf eine staatliche Monopolverleihung gefördert werde. Belohnungs- und Anspornungstheorie können als zwei Seiten einer Medaille angesehen werden: Während sich die Anspornungstheorie auf den volkswirtschaftlichen Nutzen der Monopolverleihung aus der ex ante-Perspektive bezieht, legitimiert die Belohnungstheorie diese Monopolverleihung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten aus der ex post-Perspektive.
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| · | Ferner wird nach der Veröffentlichungstheorie betont, dass Erfindungen erst infolge der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts nicht mehr geheimgehalten werden müssen, also zu verkehrsfähigen Rechtsgütern werden, die dann nach einer Lizenzierung effektiver von spezialisierten Marktakteuren genutzt werden können. Schließlich begünstigt die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzierung Folgeinnovationen, indem deren Ertragserwartung stabilisiert wird. Prämisse für den volkswirtschaftlichen Nutzen des Patentsystems ist, dass die durch die eingeschränkte Nutzbarkeit von vorhandenen Erfindungen hervorgerufene Minderung der allgemeinen Wohlfahrt von der durch den verstärkten Anreiz zur künftigen Schaffung von Erfindungen hervorgerufenen Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt übertroffen werde. Oder, wie eine Enquete-Kommission (http://dip.bundestag.de/btd/13/081/1308110.asc) des Bundestages diese Interpretation des sog. Informationsdilemmas beschreibt: Gewerblicher Rechtsschutz verringere den „social welfare loss due to underproduction“ unter Inkaufnahme eines „social welfare loss due to underutilization.“
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Die genannten theoretischen Ansätze schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich bei der Erklärung einzelner Aspekte des Patentsystems. Die größte Bedeutung wird wohl verbreitet der Anspornungstheorie zugemessen. Als struktureller Eingriff in den Markt muss das Patentrecht ökonomisch gerechtfertigt sein. Für die normative Frage der Ausgestaltung von Patentrechts sind die aufgeführten rechtswissenschaftlichen Wirkungshypothesen zu belegen und eine ökonomische Abwägung vorzunehmen.
Unter liberalen Ökonomen ist die Legitimität des Patentsystems allerdings umstritten. Fritz Machlup plädierte 1958 in einem Bericht an den US Kongress, der überwiegend Argumente für die Schädlichkeit des Systems zusammenträgt, letztlich für die Beibehaltung des Status Quo: Es sei unverantwortlich, die Abschaffung des Patentsystems zu fordern, solange man nicht wisse, ob das Patentsystem als Ganzes gut oder schlecht sei. Am sichersten sei es, „so wie bisher weiterzumachen“, also das Patentsystem beizubehalten. Machlups Text ist ebenso eine gute Einführung in die Historie des Patentsystems.
Es hat ebenso nach Machlup obendrein Studien der kanadischen und australischen Regierung gegeben, die ähnlich urteilen wie Machlup und speziell empfahlen, das Patentwesen nicht weiter auszudehnen, sondern zurückzudrängen. Kurz nach Bekanntgabe dieser Studien beschlossen die Patentämter Kanadas und Australiens dann freilich dennoch, ihr System auf Software und Gentechnik auszudehnen.
Friedhelm Limbeck, Vorsitzender des Erfinderverbandes INSTI, weist auf Probleme hin: "Von tausend angemeldeten Patenten führen nur acht zum wirtschaftlichen Erfolg." Es wird unter Ökonomen daher als eine wichtige Forschungsfrage angesehen, wie sich wirtschaftlich sinnvolle Grenzen des Patentsystems definieren lassen und wie die Effizienz des wirtschaftspolitischen Instrumentes Patentschutz erhöht werden kann; speziell im Hinblick auf die Beschleunigung der Umweltveränderung und einer relativ schwerfälligen Patentbürokratie - eine Patenterteilung dauert ca. 3-5 Jahre. Da sich allerdings in den einflussreichen Industrieverbänden und Regierungsapparaten außer den Patentjuristen und Nutznießern des Systems kaum jemand mit dessen Problemen beschäftigt, werden diese Probleme ebenso nicht gelöst, sondern es wird bestenfalls beschlossen, zusätzliche Studien zu verfassen, wobei politische Rücksichtnahme auf die Wünsche der im Patentwesen herrschenden Kreise die selbstverständliche Grundregel ist, unter der dieses Studien dennoch zum Teil sehr spannende Ergebnisse erzielen.
8 Siehe ebenso (alphabetisch)
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