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|  | | Römischer Senat - Definition und Bedeutung |
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Der römische Senat war bis zum Ende der Republik die wichtigste Institution des römischen Staates. Nicht nur der Senat als Gremium war verantwortlich für diese Bedeutung, ebenso die Senatoren an sich waren stets wichtige und respektierte Personen im Reich. Trotz der eigentlich niemals irgendwo niedergeschriebenen Rechte des Senats und der Rechtskraft eines seiner Beschlüsse wurde bis Augustus die römische Politik durch den Senat bestimmt.
1.1 Der Senat im Königtum
Die Informationen über den Senat in der Zeit, als Rom obendrein von Königen beherrscht wurde ( 753 bis 510 v. Chr.) sind sehr spärlich gesät. Vermutlich entsprach das Gremium damals obendrein einem Kronrat, der den König in dessen Politik beriet, selbst aber keine Handlungsmöglichkeit besaß. Die Behauptung vieler antiker Autoren, dass der legendäre Stadtgründer Romulus den ersten Senat einberief, darf angezweifelt werden.
Der Senat, der anfangs circa 100 Mitglieder besessen haben dürfte, setzte sich laut Cicero aus senes, also älteren und erfahrenen Männern, sowie patres, den Oberhäuptern des römischen Adels zusammen. Zusätzlich zu der Beratungsfunktion stellten die Senatoren ebenso obendrein den Interrex, das heißt den obersten Verwalter für die Zeit unter dem Tode des früheren und der Einberufung eines neuen Königs.
Daneben waren die Aufgaben des Senats wahrscheinlich größtenteils sakraler Funktion. Erst ungefähr unter König Lucius Tarquinius Priscus, der den Senat um hundert Mitglieder erweitern ließ, wurde jene Funktion durch den hellenistischen Einfluss zu jener Zeit allmählich aufgegeben.
1.2 Der Senat in der Republik
Nach Ende der Königszeit übernahm der Senat die Rolle des Politführers im obendrein kleinen Rom. Im folgenden System der Magistrate, das sich bald herauskristallisierte, war der Senat die einzige Institution, die wirklich von Dauer war - schließlich wurden die Beamten jährlich neu gewählt.
In Anbetracht der langen Tradition, die der Senat schon zu Beginn der Republik innehatte, fiel ihm die Rolle des kontrollierenden und leitenden Gremiums zu, obwohl diese eigentlichen Gewohnheitsrechte niemals gesetzlich verankert wurden. In den Jahrhunderten der Republik, die nun folgten, regelte der Senat die Außenpolitik, erließ Gesetze und schaffte sie ebenso ab, ernannte bestimmte Magistraturen, konnte die Beamten ebenso absetzen und verwaltete die Staatsfinanzen. Verbunden mit der altehrwürdigen Tradition machten diese wichtigen Aufgaben den Senat klar zum Herzen des Staates. Den Senat nicht zu respektieren, hieß für einen einfachen Römer, den Staat nicht zu respektieren. Diese Verbundenheit schlug sich ebenso in der vielmals beschworenen Formel SPQR, senatus populusque romanus (Der Senat und das römische Volk), nieder.
Nach den Standeskämpfen des 4. Jahrhunderts v. Chr. war es wohl ebenso den einfachen Plebejern vorbehalten, in den Senat einzutreten, doch bis in die hohe Kaiserzeit hinein war der Senat stets fest in der Hand der Nobilität, der patres. Zwar wurde die offizielle Anrede für die Senatoren nach den Standeskämpfen auf patres conscripti (Väter und (Neu) Eingetragene) erweitert, doch die scharfen Kontrollen über den Zugang zum Senat, der bis 313 v. Chr. von den Konsuln, später von den Censoren ausgeübt wurde, machte es einem Nichtadeligen sehr schwer, Senator zu werden.
Eine Möglichkeit bestand allerdings für die Plebejer obendrein in dem cursus honorum, der traditionellen Ämterlaufbahn. Es war nämlich schon von sehr früh an Tradition, die beiden Konsuln nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Senat aufzunehmen. Dieser Brauch wurde Schritt für Schritt ausgeweitet, bis zuletzt sogar die Quaestoren, die niedrigsten Beamten im Innern der Karriereleiter, aufgenommen wurden.
Doch nicht nur die Herkunft der Kandidaten entschied über den Erfolg seiner Bewerbung: Das Mindestalter für einen Senator, welches für antike Verhältnisse mit 46 recht hoch angesetzt war, die auf 300 festgelegte Höchstanzahl aller Senatoren und nicht zuletzt die Gunst des zuständigen Censors konnten entscheidende Hindernisse darstellen. Erst unter Sulla wurde das Mindestalter auf 30 herabgesetzt und der Senat auf 600 Mitglieder erweitert. Später erhöhte Caesar die Anzahl obendrein einmal auf rund 1000.
Auch untereinander hatten die Senatoren eine eigene Hierarchie, die sich nach der Herkunft (so hatten die Patrizier zum Beispiel gegenüber den Plebejern ein erweitertes Stimmrecht), dem zuvor ausgeübten Amt und dem Alter orientierte. Zusätzlich wurde derjenige Senator, der sich bei einer Senatstagung als erstes in die Liste eintrug, princeps senatus (Der Erste des Senats) genannt. Den Vorsitz der Tagung allerdings führte stets der Beamte, der den Senat einberufen hatte. Das Recht dazu hatten die Konsuln, die Praetoren und nach den Standeskämpfen ebenso die Volkstribunen.
Wie schon gesagt, übte der Senat seine administrativen Aufgaben nach Gewohnheitsrecht aus. Die wenigen in Gesetze gefassten Aufgaben bestanden unter anderem in der Zuweisung bestimmter Aufgaben an die verschiedenen Feldherren im Krieg. Zusätzlich war der Senat aufgrund seiner langen Tradition und der damit verbundenen Autorität Hüter von Sitte und Ordnung und Bewahrer der Traditionen. Insgesamt allerdings stand die Republik ganz im Zeichen der senatorischen Gewalt.
1.3 Der Senat im Kaiserreich
Nach dem "Jahrhundert der Bürgerkriege" hatten die meisten Senatoren akzeptiert, dass die Ära der fast unbeschränkten Senatsmacht vorbei war. Der letzte Versuch, die Republik mit der Ermordung Caesars in ihrer alten Form zu erhalten, endete in einem blutigen Desaster, das für viele Senatoren tödlich endete. Als Oktavian nach seinem Sieg bei Actium 31 v. Chr. eine Neuordnung des römischen Staatensystems durchführte, leisteten nur die wenigsten Senatoren ernsthaften Widerstand. Im nun folgenden System des Prinzipats, das formell die Republik wohl weiterbestehen ließ, viele senatorische Rechte allerdings an den princeps, also den Ersten des Staates übertrug, büßte der Senat nicht nur viel seiner Entscheidungsgewalt ein; ebenso die Anzahl der Senatoren wurde nochmal auf 600 verringert.
Unter dem ersten Kaiser Oktavian, der sich selbst obendrein als princeps bezeichnete, konnte der Senat obendrein ein relativ freundliches Verhältnis zu dem neuen Machthaber aufbauen, was sich ebenso in der Verleihung des Titels Augustus (etwa: der Erhabene) äußerte. Augustus selbst trachtete stets danach, mit dem Senat in friedlicher Koexistenz zu regieren.
Der erste Konflikt kam allerdings schon mit Augustus' Tod im Jahre 14. Weder sein Nachfolger Tiberius obendrein der Senat wussten mit dieser völlig neuen Situation umzugehen und begegneten einander mit scharfem Misstrauen. Schlussendlich organisierte Tiberius seine Machtübernahme selbst und verzichtete auf die offizielle Huldigung durch den Senat, ebenso wenn er in den späteren Jahren seiner Herrschaft eng mit dem Senat kooperierte und ihn als nicht nur beratendes, sondern ebenso entscheidendes Gremium betrachtete.
Nach Tiberius versuchte der Senat stets, das ihm weiter anvertraute Recht der Ernennung zum Kaiser für sich zu behalten. Formell wurde eine Kaiserherrschaft eigentlich erst durch einen dementsprechenden Senatsbeschluss, doch gab es in der römischen Geschichte genug Fälle, wo sich neue Kaiser nicht darum scherten und allein mit den sie unterstützenden Legionen im Rücken regierten. Dagegen war der Senat machtlos, ebenso wenn er versuchte, einen Gegenpol zur ständig wachsenden Einflussnahme der Militärs darzustellen. Den Höhepunkt erreichte diese Auseinandersetzung 238, als der Senat nach dem Tode der beiden Gordianer eigenmächtig mit Pupienus und Balbinus zwei neue Kaiser einsetzte. Nur 99 Tage später wurden die beiden von den Prätorianern ermordet. Das Militär hatte gesiegt.
Die Macht des Senats hing im Folgenden stark vom jeweiligen Kaiser ab. Suchten in den ersten Jahrhunderten des Kaiserreichs obendrein viele Herrscher, im Einvernehmen mit dem Gremium zu herrschen, wurde der Senat vor allem ab dem 3. Jahrhundert mehr und mehr Makulatur. Die wenigen Bereiche, in denen der Senat mit gesetzlichem Recht entscheiden durfte, waren keinesfalls für die große Politik von Bedeutung. Allein die Gesetzesgebung unterlag weiterhin dem Senat, obwohl der Kaiser ebenso ohne Zustimmung Gesetze einführen konnte.
Durch die ständige Abwesenheit so mancher Kaiser war der Senat bisweilen imstande, sich so selbst einen größeren politischen Freiraum zu schaffen. Dennoch konnte der ständige Niedergang der Senatsbedeutung so nicht aufgehalten werden. Mit der Reichsteilung im Jahre 395 war der Senat faktisch nicht mehr als der Stadtrat von Rom, denn nun saß ebenso in Konstantinopel ein Senat.
Ironischerweise war es nicht so, dass mit dem Ende des weströmischen Reiches 476 ebenso der Senat sein Ende gefunden hätte. Stattdessen bestand der Senat obendrein bis 534 mitsamt den Magistraten wie dem Konsul weiter, ebenso wenn seine Bedeutung in der nach dem Reichsende folgenden germanischen Herrschaft unklar ist. Nach 534 ist kein Konsul mehr aufgelistet, der Senat allerdings bestand weiter. Die letzte bekannte Aktion bestand in der Entsendung zweier Botschafter zum Reichsgericht in Konstantinopel in den Jahren 578 und 580. Nach 541 gab es ebenso in Konstantinopel keinen Konsul mehr, der östliche Senat bestand allerdings obendrein vermutlich lange weiter.
2 Senatorische Sonderbefugnisse und Geschäftsordnung
Der Senatsbeschluss (senatus consultum abgekürzt SC), gelegentlich ebenso als decretum oder sententia bezeichnet, war eine Anweisung, die der Senat nach erfolgter Diskussion und Abstimmung einem Beamten erteilte. Theoretisch gesehen war ein solcher Beschluss nicht bindend, in den Tagen der Republik wagte es allerdings kaum einer, sich einem solchen Befehl zu widersetzen.
Nach der Abstimmung wurde der Senatsbeschluss niedergeschrieben und im Saturnstempel, in dem ebenso der Staatsschatz ruhte, archiviert. Weniger wichtige Schriftstücke, zum Beispiel Protokolle, nicht sonderlich wichtige Reden und so weiter wurden im Tabularium, einem 78 v. Chr. erbauten Staatsarchiv, aufbewahrt. Zudem waren die Senatoren verpflichtet, ihre Beschlüsse zu veröffentlichen. Seit Caesar wurden die Beschlusslisten auf dem Forum Romanum für die gesamte Öffentlichkeit ausgehängt.
Bisweilen kam es vor, dass einem Senatsbeschluss verfassungsmäßige Hindernisse in den Weg gelegt wurden. So konnte es zum Beispiel vorkommen, dass ein Volkstribun sein Veto einlegte. In diesem Fall wurde das Abstimmungsergebnis von einem senatus consultum zu einer senatus auctoritas, also einer Willensabsicht des Senats, herabgestuft und musste erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.
Seit dem 2. Jahrhundert v. Chr. existierte zusätzlich ein so genannter senatus consultum ultimum, also ein außerordentlicher Senatsbeschluss, der bestimmten Beamten für eine gewisse Zeitdauer außerordentliche Rechte verlieh. Mit dieser Maßnahme sollte die Notwendigkeit der Ernennnung eines Diktators möglichst selten vorkommen. In der Regel bestand diese Handlung darin, den beiden Konsuln für ihre einjährige Amtszeit uneingeschränkte Macht zu verleihen.
In der Kaiserzeit kamen unabhängig vom Kaiser eingebrachte Gesetzesabstimmungen jederzeitseltener vor; der späteste bekannte Fall dieser Art lag vor, als 178 mit dem senatus consultum Orfitianum (lateinisch: orfanus = Waisenkind) per Gesetz das Vererbungsrecht im Falle des Todes einer Frau zugunsten ihrer Kinder neu geregelt wurde.
2.2 Rechtsprechung im Senat
Als Gegenmaßnahme zur schwindenden Macht des Senats unter den Kaisern wurde ab 4 v. Chr. dem Senat das Recht zugebilligt, in Fällen von repetundae (illegale Gelderaneignung durch einen Provinzstatthalter) sowie maiestas (Hochverrat) in entsprechenden Ausschüssen Gericht zu sprechen. Mit dem ersten Fall dieser Art unter Augustus entwickelte sich so ein Gewohnheitsrecht.
Eine repetundae kam sehr oftmalsvor, da die Statthalter einer Provinz praktisch durch keinerlei Gesetz in ihrer Gier gezügelt werden konnten. Am bekanntesten ist hier wohl die von Plinius in seinen Briefen beschriebene Anklage gegen Marcus Priscus, dem Statthalter von Africa. Plinius und Tacitus klagten hier gegen den Statthalter und behaupten übereinstimmend, dass der Angeklagte ebenso strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten hatte.
Das Verfahren wurde nach allgemein gültigen gerichtlichen Linien geführt: Je zwei Senatoren waren für Anklage beziehungsweise Verteidigung zuständig. Nach einem dreitägigen Prozess hielten alle vier Betreffenden ihre Abschlussrede. Danach wurden von den Konsuln und Prokonsuln verschiedene Strafen zur Debatte gestellt. Schlussendlich wurde mit einer Abstimmung über den Angeklagten geurteilt.
Die Anklage wegen maiestas ist weniger gut bekannt. Tatsächlich war der Begriff des Hochverrats bei den Römern extrem weit auslegbar; der Senat urteilte nachweislich über Fälle, deren Bandbreite von einem bewaffneten Putsch bis hin zu der Mitnahme einer Münze mit dem kaiserlichen Portrait darauf auf die Toilette reichte. Theoretisch konnte fast jeder wegen Hochverrats angeklagt werden, was unter anderem zu den Schrecken der Hochverratsprozesse unter Tiberius oder Nero führte, bei denen Hunderte umgebracht wurden.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten hatte der Senat schon in der Republik gewisse Gerichtsbarkeitsmöglichkeiten, die in der Kaiserzeit ausschließlich ein wenig erweitert werden konnten. Jedoch ist in der Republik ebenso ein Fall bekannt, als vor dem Senat ein Hochverratsprozess durchgeführt wurde: Als Catilina mit seinem Putschversuch gescheitert war, wurde im Senat über ihn geurteilt. Verschiedene hohe Politiker prangerten das als unrechtmäßig an, konnten die Hinrichtung der Catilinarier allerdings so nicht verhindern.
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